Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der busitec GmbH im Unternehmensverkehr
§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch die busitec GmbH, Martin-Luther-King-Weg 8, 48155 Münster (im Folgenden „busitec“). Die AGB von busitec gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunden“).
2. Die AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung (abrufbar unter busitec.de/allgemeine-geschaeftsbedingungen/) gelten auch für alle zukünftigen Verträge über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen zwischen busitec und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.
3. Für ausgewählte Leistungen von busitec können ergänzend zu den AGB besondere Nutzungsbedingungen und/oder Service Level Agreements (im Folgenden „SLA“) gelten, die den AGB bei Widersprü- chen vorgehen. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn busitec Lieferungen oder Leistungen erbringen sollte, ohne diesen ausdrücklich zu widersprechen.
4. Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen sowie Termine und die Höhe der Vergütung werden im Angebot von busitec oder in einem Einzelvertrag näher spezifiziert. Mündliche Zusagen von busitec vor Abschluss des Einzelvertrages sind rechtlich unverbindlich; mündliche Abreden der Parteien werden durch den Einzelvertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus dem Einzelvertrag ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen. Der Einzelvertrag sowie Regelungen in sonstigen vom Kunden akzeptierten Vertragsdokumenten (insbesondere im Angebot von busitec) haben bei Widersprüchen Vorrang vor den AGB sowie den ggf. anwendbaren besonderen Nutzungsbedingungen und SLA.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote von busitec sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann busitec innerhalb von zwei (2) Wochen nach ihrem Zugang annehmen.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von busitec durch ihre Zulieferer. Dies gilt nicht, wenn busitec die Nicht- oder verspätete Belieferung durch ihre Zulieferer zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. busitec wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der betroffenen Vertragsgegenstände informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen dem Kunden unverzüglich zurückerstatten.
3. Angaben von busitec zu den Vertragsgegenständen (z.B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und sonstige technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit der Vertragsgegenstände zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Anpassungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der Vertragsgegenstände zum vertraglich vereinbarten oder vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Lieferbedingungen; Fristen und Termine
1. Lieferungen von busitec erfolgen ab Werk (EXW „Ex Works“, Incoterms® 2010). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Liefergegenstände versandbereit sind und busitec dies dem Kunden angezeigt hat. Hat busitec gegenüber dem Kunden die Verpflichtung zur Installation und/oder Inbetriebnahme der Liefergegenstände übernommen, geht die Gefahr mit Installation bzw. Inbetriebnahme auf den Kunden über.
2. Von busitec in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wird.
3. Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen verschieben bzw. verlängern sich um den Zeitraum, in dem busitec durch Umstände, die busitec nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Beseitigung des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen neben Ereignissen höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen) auch die unterlassene oder verspätete Erbringung von Mitwirkungsleistungen durch den Kunden (z.B. fehlende Beistellungen oder eingeschränkter Zugriff von busitec auf die IT-Infrastruktur des Kunden) sowie Zeiten, in denen busitec auf notwendige Informationen, Unterlagen oder Entscheidungen des Kunden wartet.
4. busitec ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Kunden selbständig nutzbar sind, die vollständige Lieferung bzw. Leistungserbringung sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung bzw. Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen.
§ 4 Ausführung von Leistungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Verantwortung für die Organisation und (Zeit-)Planung der Erbringung von Dienstleistungen durch busitec (inklusive der Koordination mit Leistungen anderer Anbieter). Der Kunde trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung seines Projekts. Fachliche Vorgaben des Kunden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch busitec.
2. busitec wird die vereinbarten Leistungen nach dem Stand der Technik erbringen. busitec führt alle Leistungen sorgfältig und durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter aus. Die Mitarbeiter von busitec unterliegen unabhängig vom Leistungsort nicht der Aufsicht und den Weisungen des Kunden und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Werden (z.B. in einem Einzelvertrag) Mitarbeiter von busitec namentlich benannt, erfolgt dies nach dem jeweiligen Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollte im Bedarfsfall ein Austausch von Mitarbeitern erforderlich werden, wird busitec auf eine vergleichbare Qualifikation achten. Der Kunde kann aus wichtigem Grund den Austausch von Mitarbeitern verlangen. Die Kosten der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters trägt in diesem Fall der Kunde.
3. busitec kann zur Ausführung von Leistungen selbständige Subunternehmer einsetzen, wobei busitec gegenüber dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Kunde kann dem Einsatz von Subunternehmern nur aus wichtigem Grund widersprechen.
4. Über Gespräche zur Spezifizierung oder Anpassung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Leistungsgegenstandes, des Zeitplans und der Vergütung, kann busitec Protokolle anfertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn busitec sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen einer Woche nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht. busitec wird den Kunden bei Überlassung des Protokolls auf diese Wirkung jeweils hinweisen.
5. Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Abnahme stattzufinden hat oder die Durchführung eines Abnahmeverfahrens zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird, gelten Lieferungen und Leistungen als abgenommen, wenn
a) die Vertragsgegenstände übergeben wurden und, sofern busitec auch die Installation der Vertragsgegenstände schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
b) busitec dem Kunden die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, und
c) (i) seit der Aufforderung zur Abnahme zehn (10) Werktage vergangen sind, ohne dass der Kunde abnahmeverhindernde Mängel gerügt hat, oder (ii) der Kunde mit der produktiven Nutzung der Vertragsgegenstände begonnen hat (diese also nicht nur zu reinen Testzwecken in Betrieb genommen hat).
Abnahmeverhindernd sind nur wesentliche Mängel, die die Verwendbarkeit des Vertragsgegenstandes zum vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck aufheben oder stark einschränken. Für Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
§ 5 Leistungsänderungen
1. Will der Kunde seine Anforderungen und/oder den Leistungsumfang ändern, wird busitec das Änderungsverlangen prüfen und dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten. busitec kann die Ausführung eines Änderungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderung nicht durchführbar ist oder wenn busitec die Ausführung im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist.
2. Für die Prüfung eines Änderungsverlangens und für die Ausarbeitung eines Nachtragsangebots kann busitec mangels anderer Absprachen eine Vergütung nach Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste von busitec verlangen. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungsverlangens die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten, sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde erbringt unentgeltlich als wesentliche Vertragspflicht die in den folgenden Absätzen und den sonstigen Vertragsunterlagen (z.B. im Einzelvertrag oder im SLA) beschriebenen sowie ggf. weitere zur Vertragserfüllung erforderliche Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die für die Erbringung der Mitwirkungsleistungen erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügen und stellt sie im erforderlichen Umfang von anderen Tätigkeiten frei.
2. Soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, stellt der Kunde vollständige und widerspruchsfreie Informationen und Unterlagen, die notwendige IT-Infrastruktur und Systemumgebung, Telekommunikationseinrichtungen, Testfälle, Testdaten und eine Testumgebung zur Verfügung und wirkt bei Spezifikationen, Tests und Abnahmen mit. Für die Mitarbeiter von busitec, die beim Kunden vor Ort Leistungen erbringen, stellt der Kunde einen Arbeitsplatz mit einem PC mit Internetzugang und Telefon zur Verfügung.
3. Eine technische Überprüfung der Systemumgebung des Kunden erfolgt mangels abweichender Vereinbarung erst bei Beginn der Leistungserbringung. Stellt sich bei dieser Überprüfung die technische Undurchführbarkeit der beauftragten Leistungen heraus oder wäre die Durchführung mit erheblichen Mehraufwendungen verbunden, sind beide Parteien zu einer Kündigung des Vertrages berechtigt. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung bereits erbrachte Leistungen wird busitec dem Kunden mangels abweichender Vereinbarung nach Aufwand in Rechnung stellen; dies gilt nur dann nicht, soweit busitec die technische Undurchführbarkeit auf Basis der busitec bei Vertragsschluss vorliegenden Informationen hätte vorhersehen können.
4. Der Kunde wird in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere gewährt er busitec in erforderlichem Umfang Zugang zu seiner Hard- und Software. Der Kunde sorgt für die erforderliche Beistellung der zur Leistungserbringung benötigten Drittprodukte (Hardware, Software, Datenbanken etc.). Er wird die Verfügbarkeit der Drittprodukte erforderlichenfalls durch Lizenz- und Wartungsverträge mit den Herstellern oder Lieferanten der Drittprodukte sicherstellen. Ist Gegenstand der vertraglichen Leistungen die Installation von Geräten beim Kunden, wird er dafür Sorge tragen, dass die für die Installation und den Anschluss der Geräte benötigten elektrischen und sonstigen Einrichtungen in einer dem aktuellen Stand der Technik entsprechender Beschaffenheit zur Verfügung stehen. Soweit bei der Installation von Geräten die Mitwirkung Dritter (z.B. Hersteller oder Lieferanten von Anlagen, die mit den Geräten zusammengeschlossen werden) erforderlich ist, ist der Kunde für die Erbringung solcher Mitwirkungsleistungen durch den Dritten verantwortlich.
5. Der Kunde wird Leistungen Dritter, die mit den Leistungen von busitec zusammenhängen, so koordinieren, dass es nicht zu Verzögerungen, Wartezeiten und/oder Mehraufwendungen bei busitec kommt. Ist Vertragsgegenstand eine Systemmigration, stellt der Kunde ferner sicher, dass durch die Migration Rechte Dritter (z.B. an der zu migrierenden Software) nicht verletzt werden.
6. Der Kunde trifft im Rahmen seiner Schadensverhütungspflicht angemessene Notfallvorkehrungen (z.B. durch regelmäßige Datensicherungen, regelmäßige Überprüfung seiner IT-Systeme) und hat für den Fall eines Totalausfalls seiner IT-Systeme durch ein entsprechendes Notfallfallkonzept und Notfallpläne zumindest einen durchgehenden Notfallbetrieb jederzeit sicherzustellen. Mangels ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von busitec sowie der von busitec beauftragten Subunternehmer stets davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen, ausreichend gegen Verlust gesichert sind.
7. Soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist (z.B. bei Software-as-a-Service-/ASP-Leistungen), ist der Kunde verpflichtet, alle von ihm für die Nutzung der Leistungen vorgesehenen Nutzer zu benennen. Der Kunde ist ferner verpflichtet,
- jede durch Organisationsveränderungen, Mitarbeiterwechsel o.Ä. hervorgerufene Veränderung in der Zuordnung der Nutzer, busitec mitzuteilen,
- die den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben,
- dafür Sorge zu tragen, dass (z.B. bei der Übernahme von Texten und Daten Dritter auf Server von busitec) gewerbliche Schutzund Urheberrechte beachtet werden,
- die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einzuholen, soweit er im Rahmen der Nutzung der Leistungen personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift sowie
- Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen oder nutzen zu lassen.
8. Gerät der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungsleistungen in Verzug, ruhen für die Dauer des Verzugs die Leistungspflichten von busitec, soweit Leistungen ohne die erforderliche Mitwirkung des Kunden nicht oder nur mit wesentlichem Mehraufwand erbracht werden können. Die aus der verspäteten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Mitwirkungspflichten resultierenden Warte- und Ausfallzeiten sowie Mehraufwendungen von busitec werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Werden durch den Kunden zu erbringende Mitwirkungsleistungen nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, bei Gefahr im Verzug auch ohne Fristsetzung, ersatzweise durch busitec erbracht, sind auch die daraus resultierenden Mehraufwendungen aufwandsabhängig zu vergüten. Weitergehende Ansprüche von busitec bleiben unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die dem Kunden überlassenen Liefergegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von busitec. Gerät der Kunde mit der Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, hat busitec das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern. Ein Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen sowie sonstige gesetzliche Rechte von busitec bleiben hiervon unberührt.
2. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für busitec. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von busitec hinweisen und busitec hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Tritt busitec bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist busitec berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch in Höhe des Rechnungswertes der Forderung (einschließlich Umsatzsteuer) von busitec bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt, an busitec ab. Unbesehen der Befugnis von busitec, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich busitec, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über sein Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist busitec verpflichtet, die Sicherheiten nach Auswahl von busitec auf Verlangen des Kunden freizugeben.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preise sowie die Höhe der anwendbaren Tages- und Stundensätze ergeben sich aus dem Einzelvertrag und/oder dem Angebot von busitec sowie ergänzend aus der jeweils gültigen Preisliste von busitec. Sämtliche Beträge verstehen sich in Euro (EUR) rein netto. Die Kaufpreise für Liefergegenstände verstehen sich ferner zuzüglich Versandkosten und Verpackung sowie ggf. anfallender Zölle, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben. Erbrachte Leistungen sind vom Kunden mangels abweichender Vereinbarung nach Aufwand zu vergüten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, stellt busitec dem Kunden die ihr im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Nebenkosten, insbesondere Übernachtungs- und Reisekosten, und die Reisezeiten gesondert nach tatsächlichem Anfall bzw. Aufwand in Rechnung.
2. Kaufpreise für Liefergegenstände werden dem Kunden mit Übergabe des Liefergegenstandes an diesen in Rechnung gestellt. Erbrachte Leistungen stellt busitec dem Kunden monatlich zu Beginn des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats unter Überlassung der bei busitec üblichen Tätigkeitsnachweise in Rechnung. Sämtliche Rechnungen sind mangels abweichender Vereinbarungen unmittelbar mit Zugang beim Kunden zur Zahlung fällig.
3. busitec ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von busitec durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.
§ 9 Ansprüche wegen Mängeln
1. Sämtliche Vertragsgegenstände sind durch den Kunden unverzüglich nach ihrer Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Entdeckte Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich zu rügen und in zumutbarem Umfang so zu beschreiben und zu dokumentieren, dass busitec das Vorliegen der behaupteten Mängel prüfen und nachvollziehen kann. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
2. busitec übernimmt die Gewähr dafür, dass die Lieferungen und Leistungen der Produkt- und Leistungsbeschreibung entsprechen. busitec ist verpflichtet, Mängel ihrer Lieferungen und Leistungen, die ihr durch den Kunden ordnungsgemäß angezeigt werden, nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zu beseitigen.
3. Ansprüche können nur geltend gemacht werden wegen Mängeln, die reproduzierbar sind oder vom Kunden nachvollziehbar beschrieben werden können. Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen der Vertragsgegenstände dar, die aus der Hardware- oder Softwareumgebung des Kunden, fehlerhaften Daten, unsachgemäßer Benutzung oder aus sonstigen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammenden Umständen resultieren. Die Gewährleistung für Sachund Rechtsmängel setzt ferner voraus, dass der Kunde die Vertragsgegenstände nicht selbst oder durch Dritte unautorisiert verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben (z.B. auf einer anderen Systemumgebung) oder der Benutzerdokumentation genutzt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
4. Sofern bei Gefahrübergang ein Mangel der Vertragsgegenstände vorliegt, ist busitec zur Nacherfüllung – nach Wahl von busitec durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung – innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Die Mängelbeseitigung kann zunächst auch darin bestehen, dass dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl (mindestens zwei Nacherfüllungsversuche je Mangel), kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Je nach Komplexität der Vertragsgegenstände und ihres technischen Zusammenspiels mit der IT-Infrastruktur des Kunden können auch mehr als zwei Nacherfüllungsversuche angemessen und für den Kunden zumutbar sein. Bei nur unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Bei Dauerschuldverhältnissen steht dem Kunden unter den gleichen Voraussetzungen an Stelle des Rücktrittsrechts ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu, soweit dem Kunden ein Festhalten am Vertrag aufgrund des Mangels nicht zugemutet werden kann. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Mängeln gilt § 11 dieser AGB.
5. Erbringt busitec Leistungen bei der Mängelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann busitec hierfür eine Vergü- tung nach Aufwand gemäß ihrer jeweils gültigen Preisliste verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht nachweisbar oder busitec nicht zuzuordnen ist. Der Vergü- tungsanspruch besteht nicht, sofern der Kunde nachweist, dass er das Nichtvorliegen eines Mangels nicht erkannt hat und ihn hieran auch kein Verschulden trifft.
6. Bei Mängeln von mitgelieferten Drittprodukten wird busitec nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten im Namen des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen busitec bestehen bei derartigen Mängeln nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten erfolglos bleibt oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz des Herstellers bzw. Vorlieferanten, aussichtslos ist. Während der Dauer der Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Vorlieferanten ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen busitec gehemmt.
§ 10 Verletzung von Schutzrechten Dritter
1. busitec übernimmt die Gewähr dafür, dass die dem Kunden überlassenen Vertragsgegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die den vertragsgemäßen Gebrauch verhindern oder beschränken, und stellt den Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von solchen Ansprüchen Dritter frei.
2. Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde busitec hierüber unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. busitec ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht busitec von dieser Berechtigung Gebrauch, wird der Kunde busitec in angemessenem Umfang unentgeltlich bei der Rechtsverteidigung unterstützen. Der Kunde wird von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen.
3. Weisen die Vertragsgegenstände einen Rechtsmangel auf, verschafft busitec dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den Vertragsgegenständen. busitec kann die betroffenen Vertragsgegenstände alternativ auch ganz oder teilweise gegen gleichwertige austauschen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/oder eine rechtliche Auseinandersetzung über entsprechende Drittansprüche dadurch vermieden oder beendet werden, dass der Kunde eine von busitec zur Verfügung gestellte neue Softwareversion benutzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, es sei denn der Austausch ist für ihn unzumutbar.
4. Wird die vertragsgemäße Nutzung einer Leistung (z.B. Software-as-aService-/ASP-Leistung) ohne Verschulden von busitec durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist busitec berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. busitec wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet.
5. busitec wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 11 von allen durch die Schutzrechtsverletzung entstandenen Schäden freistellen, soweit diese auf einem von busitec zu vertretenden Rechtsmangel beruhen. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln die Regelungen für Sachmängel in § 9 dieser AGB entsprechend.
§ 11 Haftung
1. Werden dem Kunden Vertragsgegenstände im Rahmen eines Mietvertrages zur zeitlich begrenzten Nutzung überlassen, wird die verschuldensunabhängige Haftung von busitec für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a BGB ausgeschlossen.
2. Erbringt busitec gegenüber dem Kunden Lieferungen oder Leistungen, ohne dass hierfür eine Vergütung anfällt, z.B. während einer unentgeltlichen Testphase, haftet busitec insoweit nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
3. Im Übrigen haftet busitec für entstandene Schäden und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen Unmöglichkeit oder aufgrund Verzugs mit einer Leistungspflicht sowie bei Mängeln und aus unerlaubter Handlung, nur in folgendem Umfang:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe;
- in Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
4. Bei dem Verlust von Daten haftet busitec in den Grenzen des vorstehenden Absatzes nur für solche von ihr schuldhaft verursachten Schä- den, die auch bei ordnungsgemäßer, d.h. dem Stand der Technik entsprechender, und risikoadäquater Datensicherung durch den Kunden entstanden wären.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von busitec.
6. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 12 Verjährungsfrist
1. Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen sowie für alle Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn ein Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen der Dritte Herausgabe der betroffenen Vertragsgegenstände verlangen kann. Die Verjährung beginnt gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und tritt – im Falle einer gesetzlichen Höchstfrist – spätestens mit Ablauf von fünf (5) Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein.
2. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen gegen busitec aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 13 Einräumung von Nutzungsrechten
1. Für Drittsoftware anderer Anbieter und für Open-Source-Software, die busitec an den Kunden mitvertreibt, gelten – sofern nicht anders vereinbart – vorrangig die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. die anwendbaren Open-Source-Lizenzbedingungen; hilfsweise und ergänzend gelten die Lizenzbedingungen dieses § 13. Auf entsprechende Anforderung stellt busitec dem Kunden die Lizenzbedingungen zur Verfügung.
2. Das Eigentum und die Urheber- und sonstigen Schutzrechte an allen Angebots- und Projektunterlagen, inklusive der in diesen enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen und Modellen, sowie an allen Lieferungen und Leistungen, inklusive der durch busitec erstellten oder für den Kunden angepassten Software sowie der sonstigen kundenindividuellen Arbeitsergebnisse (Planungs-, Entwurfs- und Konzeptunterlagen, Dokumentationen etc.), verbleiben im Verhältnis zum Kunden ausschließlich bei busitec oder ihren Lizenzgebern.
3. Mangels abweichender Vereinbarung erhält der Kunde an schutzfähigen Vertragsgegenständen, die busitec dem Kunden überlässt, aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte und unwiderrufliche Recht, diese für die vereinbarten bzw. von beiden Parteien vorausgesetzten eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden zu nutzen und die hierfür notwendigen Vervielfältigungen vorzunehmen. Alle darüber hinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Bearbeitung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Vertragsgegenstände, verbleiben bei busitec. Wird dem Kunden Software überlassen, beziehen sich die Nutzungsrechte ausschließlich auf eine Nutzung der Software im Maschinencode. Ein Gebrauch von Software durch oder für Dritte (z.B. im Rahmen des Rechenzentrumsbetriebs oder eines Software-as-a-Service-Modells) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von busitec.
4. Der Kunde darf notwendige Sicherungskopien der Vertragsgegenstände erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von busitec und/oder ihrer Lizenzgeber nicht verändern oder entfernen.
5. Überlässt busitec dem Kunden eigene Software zur dauerhaften Nutzung im Wege eines Kaufvertrages, darf der Kunde diese einem Dritten nur unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung an Dritte oder die Überlassung an mehrere Dritte sind untersagt. Die Weitergabe der Software bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von busitec. busitec wird ihre Zustimmung erteilen, wenn der Kunde eine schriftliche Erklärung des Dritten vorlegt, in der sich dieser unmittelbar gegenüber busitec zur Einhaltung der für die Software geltenden Lizenzbedingungen verpflichtet, und wenn der Kunde gegenüber busitec schriftlich versichert, dass er alle Software-Originalkopien dem Dritten überlassen und alle selbst erstellten Kopien unwiederbringlich gelöscht hat.
6. Im Rahmen von Software-as-a-Service-/ASP-Leistung erhält der Kunde das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, auf die Laufzeit des Vertrags zeitlich begrenzte Recht, auf die Leistung mittels Telekommunikation zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit der Leistung verbundenen Funktionalitäten gemäß dem jeweiligen Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Leistung selbst, der Softwareapplikation oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistung über die nach Maßgabe dieser AGB sowie des Einzelvertrags erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Leistung oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.
§ 14 Geheimhaltung
1. Die Parteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei sowie über sonstige erkennbar vertrauliche betriebliche Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, solche vertraulichen Informationen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen und sie Dritten nicht zu offenbaren. Die Parteien werden nur solchen Mitarbeitern und Subunternehmern Zugang zu den vertraulichen Informationen verschaffen, die für die Zwecke der Vertragserfüllung Kenntnis von diesen haben müssen. Die Geheimhaltungspflicht gilt für einen Zeitraum von drei (3) Jahren über die Beendigung des Vertrages hinaus.
2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hat, oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind.
3. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung gestellten geschäftlichen Gegenstände und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und auf entsprechende Aufforderung der anderen Partei jederzeit auszuhändigen. Sie werden insbesondere dafür sorgen, dass unbefugte Dritte möglichst keine Einsicht nehmen können.
4. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, wird busitec die hiermit betrauten Mitarbeiter vor deren Einsatz schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten. busitec ist berechtigt, personenbezogene Daten an vertragsgemäß eingesetzte Subunternehmer weiterzugeben, sofern dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. busitec wird die Subunternehmer dabei auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichten. Verschafft der Kunde busitec Zugriff auf personenbezogene Daten, wird er sicherstellen, dass die für die Übermittlung an und Verarbeitung durch busitec einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
5. Stimmt der Kunde einer Nennung als Referenzkunde zu, darf busitec den Namen des Kunden sowie seine Unternehmenskennzeichen, Marken und Logos in gedruckten Publikationen und auf der Website von busitec zu eigenen Werbezwecken nutzen und wiedergeben.
§ 15 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
1. Bei Dauerschuldverhältnissen ohne festes Vertragsende kann, sofern nichts anderes vereinbart ist, jede Partei den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündigen.
2. Bei Schulungen kann der Kunde bis sieben (7) Werktage vor dem Schulungstermin ohne anfallende Kosten vom Vertrag zurücktreten. Bei später eingehenden Absagen oder Nichtteilnahme wird die Schulungsvergütung in voller Höhe berechnet. busitec muss sich dabei die eigenen ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
3. Das Recht beider Parteien zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für busitec insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Er- öffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder wenn sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen Teil der vereinbarten Vergütung länger als zwei (2) Wochen in Verzug befindet.
4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Eine Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten durch den Kunden an Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen des Kunden – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von busitec.
2. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann selbst nur schriftlich aufgehoben werden.
3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
4. Mangels abweichender Vereinbarung ist Erfüllungsort der Sitz von busitec. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ebenfalls der Sitz von busitec. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. busitec ist jedoch auch berechtigt, an jedem anderen national oder international zuständigen Gericht Klage zu erheben.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung vereinbaren die Parteien eine solche wirksame Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich gewollt haben.
Stand: 12.09.2018