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AGB 

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§1 Geltung

(1) Umfang
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte der busitec GmbH, in denen die busitec GmbH vornehmlich Beratungs-, Support- oder Schulungsleistungen erbringt, Nutzungsrechte für entwickelte Individual-Software oder modifizierte Standard-Software einräumt und Standard-Software liefert bzw. unentgeltlich überlässt.

(2) Entgegenstehende AGB
Die busitec GmbH wird nur auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der busitec GmbH, in keinem Fall Vertragsbestandteil. Abweichungen oder Ergänzungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Änderung der AGB
Die busitec GmbH hat das Recht, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die Änderung wird einen Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung beim Kunden diesem gegenüber wirksam, es sei denn, der Kunde widerspricht innerhalb dieser Frist schriftlich.

(4) Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

§2 Angebot und Vertrag

(1) Angebot
Angebote der busitec GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich.

(2) Verpflichtung
Die busitec GmbH verpflichtet sich ausschließlich in schriftlichen Verträgen.

(3) Abtretung
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit der busitec GmbH geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder ohne Zustimmung der busitec GmbH ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

(4) Garantieversprechen
Die busitec GmbH übernimmt eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko bzw. sichert das Vorhandensein von Eigenschaften ausschließlich in einem schriftlichen Vertrag zu.

§3 Beratungs-, Schulungs-, Support- und Installationsleistungen

(1) Dienstvertrag
Beratungs-, Schulungs-, Support- und Installationsleistungen sind dienstvertragliche im Sinne des § 611 BGB. Die busitec GmbH verpflichtet sich zu keinem Erfolg.

(2) Erfüllungsgehilfen
Die busitec GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter zu bedienen.

(3) Arbeitszeit und -ort
Die Mitarbeiter der busitec GmbH bestimmen ihren Arbeitsort und ihre Arbeitszeit oder anderweitige Regelung eigenverantwortlich. Der Kunde stellt den Mitarbeitern der busitec GmbH in seinem Hause einen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung.

(4) Schulung
Die busitec GmbH bietet den Mitarbeitern des Kunden Schulungen zur Einführung und Anwendung von Software an. Bei einer kurzfristigen Absage der Schulung durch die busitec GmbH aus wichtigem Grund und bei einem Nichterscheinen des Schulungsteilnehmers zur Schulung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Schulgeldes. Bei einer kurzfristigen Absage des Schulungsteilnehmers kann die busitec GmbH einen angemessenen Betrag des Schulgeldes als Ersatz für Vorbereitungsleistungen berechnen.

(5) Support
Support umfasst die telefonische Beantwortung von Fragen und die Beratung des Kunden in den Bereichen Installation, Konfiguration, Anwendung, Bedienung und Störung der im Leistungsschein näher beschriebenen Software. Der Anbieter verpflichtet sich unter Mitwirkung des Kunden auch, dessen Fehlermeldung zu analysieren, um möglicherweise Hinweise geben zu können, die zur Beseitigung der Folgen des Fehlers führen. Nicht vom Support umfasst sind Fragen, die auf fehlendem Wissen oder auf mangelndem Verständnis von Zusammenhängen beruhen, welches typischerweise in Schulungen vermittelt wird. Anfragen können vom Kunden telefonisch und schriftlich, per Fax oder e-Mail, gestellt werden und auch in diesen Formen vom Anbieter beantwortet werden. Ausnahmsweise wird der Anbieter im Hause des Kunden beratend tätig. Die Mitarbeiter des Anbieters treten in keinem Fall in ein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Weisungen des Ansprechpartners des Kunden an die Mitarbeiter des Anbieters werden von diesen ausgeführt und wirken für und gegen den Kunden.

(6) Installation
Installation von Software ist das Abspeichern von Daten auf einem Speichersystem des Kunden und die damit verbundene notwendige Konfiguration der Hard- bzw. Software. Der Kunde hat die für eine Installation notwendigen technischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen, die die busitec GmbH festlegt. Erfüllt der Kunde diese Voraussetzungen nicht, trägt er den dadurch entstehenden Mehraufwand der busitec GmbH, die diesen nach ihren Vergütungsbestimmungen abrechnen kann. Rechte aus § 643 BGB bleiben unberührt. Nach der Installation nimmt die busitec GmbH mit dem Kunden einen Testlauf vor. Der Kunde hat das aufzustellende Installationsprotokoll zu unterzeichnen. Die busitec GmbH ist durch die Vornahme dieser Dienstleistung in keiner Weise für einen Schaden verantwortlich, der dadurch eintritt, dass die Hardware oder die zu installierende Software aus irgendeinem Grund mangelhaft ist oder der Kunde seine Mitwirkungspflicht verletzt.

§4 Unentgeltliche Überlassung von Software

(1) Kein Rechtsbindungswille
Mit einem unentgeltlichen Überlassen von Software will sich die busitec GmbH in keiner Weise an den Kunden rechtlich binden. Ein Vertrags- und Vertrauensverhältnis entsteht nicht.

(2) Risiko des Kunden
Weder die busitec GmbH noch der Kunde haben durch die Überlassung irgendwie geartete Rechte oder Pflichten. Der Kunde installiert die von der busitec GmbH überlassene Software auf eigenes Risiko, die busitec GmbH steht insbesondere in keiner Weise dafür ein, dass die Software fehlerfrei ist.

§5 Lieferung von Software

(1) Einordnung
Mit der Lieferung einer von der busitec GmbH entwickelten Individual-Software bzw. einer von der busitec GmbH für die Bedürfnisse des Kunden modifizierten Standard-Software verpflichtet sich die busitec GmbH zu einem Erfolg einer Dienstleistung im Sinne des § 631 Abs. 2 BGB, da eine geistige Leistung geschuldet wird, die in der Erstellung eines maßgeschneiderten Werkes liegt. § 651 S. 1 BGB findet keine Anwendung. Mit der Lieferung der genannten Software kann sich die busitec GmbH aber auch lediglich zur Einräumung eines Nutzungsrechts an der genannten Software verpflichten. Die genannte Entwicklung oder Modifikation von Software unterliegt dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

(2) Kaufvertrag
Auf die reine Lieferung von Standard-Software findet Kaufvertragsrecht Anwendung. Angegebene Lieferzeiten bleiben unverbindlich.

(3) Rückgriffsrecht
Der busitec GmbH steht gegenüber ihrem Lieferanten ein Rückgriffsrecht im Sinne der §§ 478, 479 BGB zu, wenn sie wegen einer mangelhaften Lieferung von ihrem Abnehmer in Anspruch genommen wird und kein eigenes Gewährleistungsrecht gegenüber dem Lieferanten (mehr) besteht.

(4) Lieferumfang
Die Lieferung erfolgt auf elektronischem Wege oder auf einem Standard-Datenträger mit Installationsanweisung und entweder Benutzerhandbuch oder Dokumentation.

(5) Installation
Die busitec GmbH verpflichtet sich mit der Lieferung von Software ohne eine weitergehende Vereinbarung nicht zu einer Installation dieser Software.

§6 Mitwirkungspflicht

(1) Umfang
Der Kunde verpflichtet sich, der busitec GmbH alle nach deren Auffassung und ergänzend alle nach seinem Wissen für die Ausführung der Leistungen und die Erreichung des Vertragszieles erforderlichen und nützlichen Unterlagen und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen und jede in sonstiger Weise erforderliche Unterstützung zu geben.

(2) Pflichtverletzung
Stellt die busitec GmbH fest, dass diese Unterlagen oder Informationen unrichtig, unvollständig oder unklar sind oder sonstige Mitwirkungspflichten unterblieben oder unzureichend sind, fordert die busitec GmbH zur weiteren Mitwirkung innerhalb einer angemessenen Frist auf. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nach Ablauf der Frist nicht oder nur unvollständig nach, kann die busitec GmbH ihren Mehraufwand oder Schaden geltend machen. Rechte aus § 643 BGB bleiben unberührt.

(3) Datensicherung
Es obliegt dem Kunden, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die Umgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten.

§7 Nutzungsrechte

(1) Vorbehalt
Die busitec GmbH behält sich an der von ihr gelieferten Software und an ihren Entwürfen, Plänen, Konzeptionen und sonstigen geistigen Leistungen die Urheber-, Erwertungs- und gewerblichen Schutzrechte vor. Sie ist berechtigt, gleiche oder ähnliche Arbeitsergebnisse für Dritte zu schaffen. Der Kunde erwirbt ein einfaches Nutzungsrecht, es sei denn, die busitec GmbH vereinbart mit dem Kunden schriftlich weitergehendes. Bestehende Rechte Dritter bleiben insoweit unberührt.

(2) Rechtegarantie
Bearbeitet die busitec GmbH im Auftrage des Kunden dessen Software, garantiert der Kunde der busitec GmbH, dass er das Recht hat, diese Software zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen und stellt die busitec GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen dieser Bearbeitung geltend gemacht werden.

(3) Rechtsverletzung Dritter
Die busitec GmbH ist nicht verantwortlich, wenn der Kunde die von der busitec GmbH gelieferte Software vertragswidrig nutzt, insbesondere gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt.

(4) Information
Der Kunde verpflichtet sich, die busitec GmbH unverzüglich über Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der von ihr gelieferten Software und der sonstigen geistigen Leistungen zu informieren. Die busitec GmbH ist aufgrund von Schutzrechten Dritter jederzeit berechtigt, notwendige Änderungen an ihrer gelieferten Software vorzunehmen.

§8 Eigentumsvorbehalt

(1) Umfang
Die busitec GmbH behält sich an den von ihr gelieferten Daten-, Schrift- und Bildträgern sowie anderen Sachen das Eigentum, und an der auf Datenträgern gespeicherten Software und an den auf Schrift- und Bildträgern befindlichen sonstigen geistigen Leistungen der busitec GmbH jegliches Nutzungs- und Vervielfältigungsrecht vor. Dieses gilt zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden bis zur vollständigen Begleichung der Vergütung, im unternehmerischen Geschäftsverkehr bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen.

(2) Abtretung
Der Kunde tritt bereits jetzt alle diesbezüglichen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an die busitec GmbH ab. Die busitec GmbH nimmt die Abtretung an. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer Weiterveräußerung der gelieferten Datenträger und anderer Sachen bzw. aus einer Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen vor der Eigentumserlangung sicherheitshalber an die busitec GmbH ab.

(3) Versicherungspflicht
Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend zu versichern.

(4) Informationspflicht
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltssachen hat der Kunde auf das Eigentum der busitec GmbH hinzuweisen und die busitec GmbH unverzüglich darüber zu informieren.

(5) Herausgabepflicht
Bei anderen Pflichtverletzungen als den Zahlungsverzug ist die busitec GmbH berechtigt, die Sache auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Der Kunde hat die Sache herauszugeben.

§9 Abnahme von Leistungen

(1) Abnahme
Die Abnahme erfolgt, neben der Regelung in § 641a BGB, dadurch, dass die busitec GmbH, nach Durchführung der von ihr als erforderlich angesehenen Testphasen, die Fertigstellung der von ihr zu erbringenden Leistungen dem Kunden schriftlich anzeigt (Fertigstellungsanzeige) und dieser die Leistungen daraufhin nach unverzüglichem Test als im wesentlichen vertragsgemäß schriftlich abnimmt (Abnahmeprotokoll).

(2) Verweigerung
Nimmt der Kunde die Leistungen der busitec GmbH nicht ausdrücklich ab, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde diese nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Datum der Fertigstellungsanzeige der busitec GmbH mit konkreten Fehlerbeschreibungen in einem Fehlerprotokoll begründet verweigert (Verweigerungserklärung). Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

§10 Annahmeverzug

(1) Rechte
Kommt der Kunde mit der Annahme beauftragter Leistungen oder bestellter Sachen in Verzug, so kann die busitec GmbH nach Ablauf einer von ihr gestellten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

(2) Schadensersatz
Der Schadensersatz beträgt 30% des Auftragswertes, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren oder die busitec GmbH weist einen höheren Schaden nach.

§11 Dauerschuldverhältnisse

(1) Laufzeit
Dauerschuldverhältnisse beginnen mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und werden auf die Dauer von 1 Jahr befristet.

(2) Verlängerung
Sie verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Fristlose Kündigung
Der Vertrag kann von jeder Partei schriftlich fristlos gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Vertrages zumindest einer Partei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht zugemutet werden kann.

§12 Vergütung

(1) Einordnung
Die Vergütung für Leistungen der busitec GmbH und die damit zusammenhängende Erstattung von Reisekosten und Spesen sowie sonstige Preise berechnen sich nach den jeweils gültigen Vergütungsbestimmungen bzw. der Preisliste der busitec GmbH, es sei denn, eine individuelle Vergütungsverein-barung ist getroffen.

(2) Umsatzsteuer
Die ausgewiesenen Beträge verstehen sich rein netto, solange die Umsatzsteuer nicht offensichtlich berechnet ist.

(3) Versandkosten
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

§13 Zahlung

(1) Zahlungsfrist
Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, es sei denn, die busitec GmbH weist einen höheren Schaden nach.

(2) Verzug
Kommt der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, kann die busitec GmbH die Erbringung weiterer Vertragsleistungen von einer Vorleistung in Höhe von 75% der Vergütung abhängig machen, die für die voraussichtlich erforderlichen weiteren Vertragsleistungen anfällt.

(3) Skonto
Skonto wird nicht gewährt, wenn nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Aufrechnung
Dem Kunden steht kein Recht zur Aufrechnung zu.

§14 Mängelhaftung

(1) Fristen
Die Gewährleistungsfrist beträgt im unternehmerischen Geschäftsverkehr 1 Jahr. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen 2 Jahre, für gebrauchte 1 Jahr.

(2) Unwesentlichkeit
Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung stellen keinen Mangel des Vertrages dar und begründen insofern keine Pflichtverletzung der busitec GmbH.

(3) Anzeigepflicht
Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich in der Art anzuzeigen, dass die busitec GmbH den Fehler nachvollziehen kann.

(4) Rechtsmängel
Die von der busitec GmbH gelieferte Software oder sonstige Leistungen sind auch dann frei von Rechtsmängeln, wenn gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter an dieser Software bestehen. Die busitec GmbH übernimmt für Rechtsmängelfreiheit keine Garantie.

(5) Wahlrecht
Hat die busitec GmbH im unternehmerischen Geschäftsverkehr für einen Mangel durch schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten einzutreten, verbleibt ihr das Wahlrecht zwischen Nachbesserung durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung einer mangelfreien Sache.

(6) Rücktritt
Das Minderungsrecht ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr für den Kunden ausgeschlossen. Das Rücktrittsrecht des Kunden bleibt unberührt.

(7) Haftungsausschluss
Die Haftung der busitec GmbH ist ausgeschlossen für Mängel der gelieferten Software, die in irgendeiner Weise durch unsachgemäße Verwendung, insbesondere unsachgemäße Installation oder Verbindung mit fremder Hard- oder Software, oder durch natürliche Abnutzung entstehen.

(8) Kostentragungspflicht
Nimmt der Kunde die busitec GmbH unberechtigt und zumindest grob fahrlässig auf Gewährleistung in Anspruch, hat der Kunde alle der busitec GmbH dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

§15 Haftungsbeschränkungen

(1) Haftung
Die busitec GmbH haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Beschränkte Haftung
Bei einer sonstigen schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der busitec GmbH auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden, ersatzweise auf die Leistungen, die die busitec GmbH aus ihrer Berufshaftpflichtversicherung erhält.

(3) Haftungsausschluss
Im übrigen haftet die busitec GmbH nicht. Dieses gilt vor allem für jeglichen Verlust von Daten und für jeglichen Schaden, der nicht auf der Fehlerhaftigkeit der von der busitec GmbH gelieferten Software beruht. Insbesondere gilt es dann, wenn der Kunde die Leistungen der busitec GmbH vor deren Fertigstellungsanzeige in Gebrauch nimmt oder nehmen lässt.

§16 Schlussbestimmungen

(1) Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung vereinbaren bzw. die Vertragslücke entsprechend dem in dem Vertragsverhältnis der Parteien zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen einvernehmlich schließen.

(2) Rechtsordnung
Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen und Lieferungen der busitec GmbH ist Münster/Westf.

(4) Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Münster/Westf.